Tanzen International Luzern
S T A T U T E N
A. Name und Sitz des Vereins
Art. 11
Unter dem Namen „Tanzen International Luzern“ besteht in Luzern ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
B. Zweck
Art. 21
Der Verein „Tanzen International Luzern“ bezweckt:
die Pflege und Förderung des schweizerischen und internationalen Volkstanzes,
die aktive Mitarbeit der Mitglieder.
Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck und ist keiner politischen oder konfessionellen Richtung verpflichtet.
C. Finanzielles
Art. 3.12
Die Einkünfte des TIL bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen, welche jeweils an der Vereinsversammlung festgelegt werden
Vermögenserträgen
Wenn möglich Beiträgen der öffentlichen Hand
Sponsorenbeiträgen, Schenkungen, freiwillige Zuwendungen
Erlös aus Veranstaltungen
Art. 3.22
Für die Verbindlichkeiten des TIL haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
D. Organisation
Art. 4.11
Die Organe des „Tanzen International Luzern“ sind:
die Vereinsversammlung,
der Vorstand,
die Revisoren.
Art. 4.22
Die Amtsdauer des Revisors / der Revisorin beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vereinsversammlung
Art. 5
Der Vereinsversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Sie wählt auch den Vorstand, bestimmt Präsident oder Präsidentin und Kassier oder Kassierin sowie zwei Revisoren oder Revisorinnen.
Art. 63
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sofern es 1/5 der Mitglieder verlangen, muss innerhalb von vier Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, per Post oder E-Mail, an alle Vereinsmitglieder mindestens 10 Tage im Voraus.
Vorstand
Art. 7
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Art. 81
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Präsident oder Präsidentin und Kassier oder Kassierin werden durch die Vereinsversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 9
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
Art. 101
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder die Präsidentin und zwei
weitere Mitglieder anwesend sind.
Art. 111
Zeichnungsberechtigt mit Einzelunterschrift sind: Präsident oder Präsidentin, Kassier oder
Kassierin.
Art. 12
Der Vorstand führt über seine Sitzungen sowie die Vereinsversammlung Protokoll.
E. Mitgliedschaft
Art. 133
Als Mitglieder des Vereins können alle Personen aufgenommen werden, die den Verein
unterstützen und dem Vereinszweck nachleben wollen.
Es gibt Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.
Die Passivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder sind auf Lebzeiten vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 14
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.
Art. 15
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.
Art. 16
Ein Mitglied, das seinen Austritt aus dem Verein erklärt, ist zu entlassen, wenn es seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
Art. 17
Mitglieder, die nachweisbar den Zielen und Interessen des Vereins entgegenhandeln, können auf Antrag des Vorstands von der Vereinsversammlung, mit mindestens 2/3 Mehrheit der Anwesenden, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Auflösung
Art. 18
Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall die Vereinsversammlung.
F. Schlussbestimmung
Art. 19
Das vorstehende Statut wurde von der Gründerversammlung am 22. Januar 1982 in Luzern
genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.
Luzern, 22. Januar 1982 Die Gründer:
(siehe Gründungsprotokoll)
1 geändert durch Beschluss der Vereinsversammlung vom 18. März 2005
2 geändert durch Beschluss der Vereinsversammlung vom 6. März 2009
3 geändert durch Beschluss der Vereinsversammlung vom 2. März 2012
Statuten
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